Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. SeWaTo – ErlebnisTourenSchwarzwald (nachfolgend Veranstalter genannt) sorgt für eine detaillierte Einweisung aller Tourteilnehmer in die Bedienung des Segway PT und in den Tourablauf sowie für ein ausführliches Fahrtraining.

2. Der Tourteilnehmer verpflichtet sich, die Einweisung zu beachten und den ihm überlassenen Segway PT umsichtig zu führen sowie pfleglich zu behandeln.

3. Die Benutzung von überlassenen Segway PT‘s erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Tourteilnehmers. Der Tourteilnehmer kann den Veranstalter nicht für eigene Fehler, z.B. Fahrfehler, oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen.

4.  Für den überlassenen Segway PT besteht eine Haftpflichtversicherung die bei Dritten verursachte Schäden ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung ausgleicht. Die Versicherungsbedingungen der Zurich liegen zur Einsicht aus bzw. Sie erhalten diese gern auf Anfrage auch vorab per E-Mail.

5. Versicherungsschutz für Schäden, die durch Vorsatz (hierunter fällt auch eine unangepasste Fahrweise beim Führen des Segway PT) verursacht werden, ist nicht vorhanden!

6. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder ähnlichen Substanzen, die die Teilnahme am Straßenverkehr einschränken, o.ä. erfolgt ausnahmslos unter Ausschluss jeglicher Versicherungsleistung und wird ggfs. nach den Vorschriften der StVO geahndet!

7. Zum Führen des Segway PT ist nur der vom Veranstalter in die Benutzung des Segway PT eingewiesene Tourteilnehmer berechtigt. Bei Überlassung des Segway PT an Dritte haftet der Tourteilnehmer für die Einhaltung aller Bestimmungen dieser AGB und etwaiger Schäden.

8. Soll ein Gutschein eingelöst werden, ist bereits zur Terminreservierung die Gutscheinnummer anzugeben um dessen Gültigkeit überprüfen zu können.

9. Der Veranstalter behält sich vor, Reservierungswünsche ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

10. Der vereinbarte Tourpreis ist spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig und muß vorab per Überweisung beglichen werden. Bei sehr kurzfristigen Buchungen ist dieser beim Tourstart fällig und kann vor Ort passend in bar beglichen werden.

11. Tourteilnehmer müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Herausgabe von Fahrzeugen an Personen unter 18 Jahren nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder unter Vorlage einer Vollmacht.

12. Der Tourteilnehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Fahrzeugs, dieses wird dem Teilnehmer vom Begleitpersonal zugewiesen. Der Veranstalter behält sich vor, Fahrzeuge von Teilnehmern auch während einer Tour untereinander tauschen zu dürfen (z.B. aufgrund der Akkuleistung).

13. Die Anweisungen des vom Veranstalter gestellten Begleitpersonals sind unbedingt zu beachten! Nichteinhaltung berechtigt das Begleitpersonal zum direkten Ausschluss des Teilnehmers von der Tour! Hierbei besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Tourpreises, auch nicht teilweise.

14. Erscheint dem Veranstalter die Herausgabe des Fahrzeugs unzumutbar (z.B. bei alkoholisiertem Teilnehmer o.ä.), so ist der Veranstalter berechtigt, die Herausgabe zu verweigern und die Reservierung kostenpflichtig zu stornieren. Der vereinbarte Tourpreis wird hierbei in voller Höhe berechnet. Dem Teilnehmer steht kein Anspruch auf Schadensatz oder Umbuchung zu.

15. Sollte ein Fahrzeug durch Verschulden des Veranstalters nicht pünktlich bereitstehen oder während der Veranstaltung ausfallen, ist der Veranstalter bemüht, schnellstmöglich zu reparieren oder Ersatz zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, wird dem Teilnehmer ein neuer Termin angeboten, oder der Tourpreis ganz bzw., je nach Ausfallzeitpunkt, teilweise erstattet. Weitere Schadenersatzansprüche des Bestellers oder des Tourteilnehmers sind ausgeschlossen.

16. Dem Tourteilnehmer steht NICHT das Recht zu, Reservierungen aufgrund „schlechten Wetters“ von seiner Seite aus kostenfrei stornieren zu können. Ebenso sind persönliche Belange wie z.B. eigene Krankheit oder die Pflege von Angehörigen, evtl. Stau bei der Anreise, das Nichtvorhandensein eines Babysitters, plötzliche Dienstreisen oder dergleichen mehr KEIN Grund, kostenfrei stornieren zu dürfen.

17. Der Veranstalter führt geplante Touren auch bei leichtem bis mittlerem Regen durch und gibt auf Wunsch ein kostenloses Regencape pro Teilnehmer aus. Bei zu schlechtem Wetter und einer Beeinträchtigung der Sicherheit behält der Veranstalter sich vor, die Tour abzusagen. Die Ankündigung schlechten Wetters kann vorab zu einer Absage führen, muss aber nicht. Maßgeblich ist nicht die Wettervorhersage, sondern die tatsächliche Wetterlage. Eine Absage erfolgt insofern ggfs. auch erst direkt beim Treffen am Startort. Sollte es zu einer Absage kommen, fallen natürlich für den Teilnehmer keine Kosten an – Anfahrtskosten o.ä., die aus einer Absage entstehen, können aber nicht erstattet werden. Bei während der Tour einsetzendem Unwetter (z.B. Starkregen) behält der Veranstalter sich vor, den Tourverlauf zu ändern, die Tour zu verkürzen oder die Tour vorzeitig komplett abzubrechen. Nach einer derart vom Veranstalter verkürzten oder vorzeitig abgebrochenen Tour wird der Veranstalter sich bemühen den Teilnehmern einen Platz in einer vergleichbaren Tour an einem anderen Datum – je nach Zeitpunkt des Abbruchs – ggfs. zu einem reduzierten Preis anzubieten.

18. Stornierungen von Teilnehmern oder Bestellern bedürfen grundsätzlich der Schriftform (z.B. E-Mail). Die Stornierung einer bestätigten Reservierung ist zu folgenden Konditionen möglich: Bis 7 Tage vor dem Termin – 75%. Nichterscheinen – 90%. Bei verspätet erscheinenden Gruppen behält der Veranstalter sich eine Kürzung der Tourdauer vor, um eventuell vorhandene nachgelagerte Termine noch einhalten zu können. Der vereinbarte Tourpreis bleibt hiervon unberührt. Gesetzlich vorgeschriebene Rücktrittsrechte des Kunden werden nicht eingeschränkt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

19. Sollten Wetterbedingungen, Veranstaltungen Dritter, Baustellen, o.ä. das Anfahren bestimmter Punkte bei Touren schwer oder gar nicht möglich machen, kann die Routenführung auch gegen den Willen der Teilnehmer festgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Begleitpersonal.

20. Dem Teilnehmer einer Tour steht das Recht zu, diese zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen abbrechen zu können. Die Teilnehmer einer Tour erklären sich in einem solchen Fall bereit, die Tour zu unterbrechen bis der von dem abbrechenden Teilnehmer bis dahin genutzte Segway PT an einem geeigneten Ort in der Nähe sicher verwahrt werden kann (z.B. bei einem partnerschaftlich verbundenen Unternehmen o.ä.). Für die notwendige Rückführung der Segway PT‘s abbrechender oder ausgeschlossener Teilnehmer kann der Veranstalter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50€ für den ersten Segway PT, sowie zzgl. 10€ für jeden weiteren Segway PT, z.B. von ebenfalls abbrechenden mitgebuchten Begleitpersonen erheben (genannte Preise je inkl. der gesetzl. MwSt. (19%)). Ein abbrechender oder von der Tour ausgeschlossener Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Rücktransport zum Startpunkt der Tour oder Überlassung des genutzten Segway PT zur Rückfahrt. Es erfolgt weder Kostenerstattung, auch nicht teilweise, des Tourpreises noch der Kosten für die Rückreise zum Startpunkt bzw. Heimreise des/der abbrechenden Teilnehmer(s). Diese(r) hat/haben Ihre Rück-/Heimreise auf eigenes Risiko und eigenen Aufwand anzutreten.

21. Erlangt der Veranstalter Kenntnis von missbräuchlicher Nutzung des Segway PT im Sinne einer der o.g. Bestimmungen oder schweren Verstößen gegen die StVO, ist das Begleitpersonal berechtigt, den Segway PT unmittelbar einzuziehen sowie weitere Reservierungen des Teilnehmers ggfs. kostenpflichtig zu stornieren.

22. Der Tourteilnehmer, hilfsweise der Besteller, haftet für alle Schäden, die während der Gebrauchszeit an dem zur Verfügung gestellten Segway PT und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere wie folgt für: Die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe direkt der Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt entnommen werden kann, oder durch Gutachten eines amtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden kann. Direkt entstehende Bergungs- und Rückführungskosten sowie aller Nebenkosten der Schadenbeseitigung nebst eventuell anfallenden Gutachterkosten. Technische sowie merkantile Wertminderung, deren Höhe nach billigem Ermessen oder ggfs. durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen ist. Dem Veranstalter entstehenden Ausfallschaden für die tatsächliche Dauer des Ausfalls, bzw. bei Totalschaden/Neuanschaffung für eine angemessene Wiederbeschaffungsdauer. Eine Auflistung der Preise für gängige Ersatz- und Zubehörteile liegt zur Ansicht aus und wird auf Anfrage auch gern per E-Mail zur Verfügung gestellt.

23. Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise ungütig sein, behalten alle anderen trotzdem ihre Gültigkeit. Gerichtsstand ist Geisingen.